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Text gilt ab: 30.06.1982
Fassung: 30.06.1982
§ 14
Beförderung
(1) Die Übertragung einer freien Stelle mit höherer Besoldungsgruppe (Beförderung) ist nur möglich, wenn der Angestellte den Nachweis der fachlichen Befähigung nach § 12 erbracht hat und nach Eignung, Befähigung und Leistung den Anforderungen der höheren Stelle entspricht. Die Dienstzeit oder das Lebensalter allein können eine Beförderung nicht rechtfertigen.
(2) Besoldungsgruppen, die innerhalb der Laufbahn des mittleren und des gehobenen Dienstes regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
(3) Eine Beförderung ist unzulässig
a)
während der Probezeit (§ 20),
b)
vor Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr nach der Anstellung oder vor Ablauf einer Dienstzeit von drei Jahren, im mittleren Dienst von zwei Jahren nach der letzten Beförderung,
c)
innerhalb von zwei Jahren vor dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze.
(4) Eine Planstelle der Besoldungsgrenze A 13 darf erst übertragen werden, wenn der Angestellte seit der erstmaligen Einweisung in eine Planstelle des gehobenen Dienstes eine Dienstzeit von mindestens acht Jahren zurückgelegt hat.
(5) Die Einweisung in eine Planstelle mit höherer Besoldungsgruppe kann mit einer Rückwirkung von höchstens drei Monaten erfolgen, wenn die Stelle, in die der Angestellte eingewiesen werden soll, besetzbar war und der Angestellte die Obliegenheiten dieser oder einer gleichartigen Stelle mindestens für die Zeit, um die er rückwirkend eingewiesen werden soll, tatsächlich wahrgenommen hat.
(6) Der Vorstand kann von den Absätzen 2 bis 4 abweichen, von den Absätzen 2 und 3 jedoch nur, wenn zwingende Belange der Verwaltung es erfordern, von Absatz 3 Buchst. a) und b) auch dann, wenn sich die Anstellung aus nicht in der Person des Angestellten liegenden Gründen verzögert hat.