Inhalt
§ 12
Nachweis der fachlichen Befähigung
(1) Der Nachweis der fachlichen Befähigung für eine Anstellung im mittleren Dienst ist erbracht
- a)
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durch die bestandene Abschlussprüfung für Sozialversicherungsfachangestellte nach dem Berufsbildungsgesetz,
- b)
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durch die nach früheren Vorschriften abgelegte Anstellungsprüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst bei den Orts- und Innungskrankenkassen in Bayern oder entsprechenden Prüfungsordnungen in anderen Ländern.
(2) Der Nachweis der fachlichen Befähigung für eine Anstellung im gehobenen Dienst ist erbracht
- a)
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durch die bestandene Fortbildungsprüfung,
- b)
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durch die nach früheren Vorschriften erfolgreich abgelegte Prüfung nach der jeweiligen Prüfungsordnung für den Verwaltungsdienst bei den Orts- und Innungskrankenkassen in Bayern oder entsprechenden Prüfungsordnungen in anderen Ländern.
(3) Andere Prüfungen, die gleichwertig sind, kann der Vorstand anerkennen.