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Inhaltsverzeichnis
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Vollzug des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG)
1. Dienstausweis der Forstschutzbeauftragten
2. Dienstabzeichen der Forstschutzbeauftragten
3. Dauer der Berechtigung
4. Zuständigkeit
5. Kosten
6. Dienstausweis und Dienstabzeichen für die Forstschutzbeauftragten der Gemeinden, anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Anstalt des öffentlichen Rechts „Bayerische Staatsforsten
7. Dienstausweis und Dienstabzeichen für die Forstschutzbeauftragten der unteren Forstbehörden
8. Inkrafttreten, Geltungsdauer
[Schlussformel]
Anlagen
Inhalt
Text gilt ab: 01.11.2006
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8.
Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2005 in Kraft. Sie gilt über den Zeitraum von drei Jahren hinaus.