Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2006

4. Zuständigkeit

Zuständig für die Ausstellung des Dienstausweises und die Ausgabe des Dienstabzeichens ist
1.
bei Forstschutzbeauftragten kraft Amts die Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts, bei der der Forstschutzbeauftragte in einem Dienstverhältnis steht,
2.
bei Forstschutzbeauftragten kraft Bestätigung die Kreisverwaltungsbehörde, die gemäß Art. 36 Abs. 1 BayWaldG den Forstschutzbeauftragten bestätigt.