Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2006

7. Dienstausweis und Dienstabzeichen für die Forstschutzbeauftragten der unteren Forstbehörden

Der Dienstausweis gemäß Anlage 1 wird durch den amtlichen Dienstausweis für die Beschäftigten der unteren Forstbehörden ersetzt. Dieser enthält gleich lautende Inhalte.
In gleicher Weise ersetzt das Dienstabzeichen nach Art. 29 Abs. 1 Satz 2 BayWaldG das Dienstabzeichen für die Forstschutzbeauftragten nach Anlage 2.