Inhalt
4. Zuständigkeit
Zuständig für die Ausstellung des Dienstausweises und die Ausgabe des Dienstabzeichens ist
- 1.
bei Forstschutzbeauftragten kraft Amts die Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts, bei der der Forstschutzbeauftragte in einem Dienstverhältnis steht,
- 2.
bei Forstschutzbeauftragten kraft Bestätigung die Kreisverwaltungsbehörde, die gemäß Art. 36 Abs. 1 BayWaldG den Forstschutzbeauftragten bestätigt.