Inhalt

DOLWF
Text gilt ab: 10.12.1993
Fassung: 10.12.1993
§ 19
Veröffentlichungen
(1) 1Forschungs- und Entwicklungsergebnisse dürfen vor ihrer Veröffentlichung nur mit Genehmigung des Leiters der Landesanstalt an Dritte weitergegeben werden. 2Bei Forschungs- und Entwicklungsergebnissen von Arbeits- und Projektgruppen bedarf es dazu auch der Genehmigung des Leiters der Arbeits- und Projektgruppe.
(2) Über die Veröffentlichung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen der Arbeits- und Projektgruppen entscheidet das Staatsministerium im Benehmen mit dem Leiter der Landesanstalt beziehungsweise dem Leiter der Arbeits- oder Projektgruppe.
(3) Über die Veröffentlichung von Gutachten der Landesanstalt entscheidet deren Leiter mit Zustimmung des Auftraggebers.