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DOLWF
Text gilt ab: 10.12.1993
Fassung: 10.12.1993
§ 18
Dienstsiegel
(1) Die Landesanstalt führt ein Dienstsiegel mit dem großen bayerischen Staatswappen und der Umschrift „Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft“.
(2) 1Die Befugnis zum Führen des Dienstsiegels erteilt der Leiter der Landesanstalt schriftlich; in der Regel erhält der Leiter des Verwaltungsbüros diese Befugnis. 2Das Dienstsiegel ist gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen. 3Es ist verschlossen aufzubewahren und darf anderen nicht überlassen werden; sein Verlust ist sofort anzuzeigen.