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DOLWF
Text gilt ab: 10.12.1993
Fassung: 10.12.1993
§ 13
Dienstverkehr
(1) 1Für den Dienstverkehr der Landesanstalt gelten die Vorschriften der „Allgemeinen DienstordnungVIII. 2Der Schriftverkehr innerhalb der Landesanstalt ist möglichst einzuschränken.
(2) 1Der Leiter der Landesanstalt unterzeichnet wichtige Schreiben an andere Behörden, Dienststellen und an Verbände sowie alle Schreiben an die Personalvertretung. 2Er unterzeichnet die Schreiben an das Staatsministerium in grundsätzlichen oder sonst bedeutsamen Angelegenheiten (Entscheidungshilfen). 3Der zuständige Sachgebietsleiter, der das Schreiben entworfen hat, ist zu benennen, gegebenenfalls auch der Sachbearbeiter. 4Ist der Leiter der Landesanstalt bei Schreiben an das Staatsministerium anderer Meinung als der zuständige Sachgebietsleiter, so hat er dessen abweichende Auffassung darzulegen. 5Im übrigen ist die Unterschriftsbefugnis in den Stellenbeschreibungen festgelegt.
(3) 1Die Landesanstalt hat in jedem Fall einen begründeten Vorschlag zu unterbreiten, wenn das Staatsministerium für eine Entscheidung zuständig ist. 2Für die Entscheidung bedeutsame Unterlagen, Gutachten und Stellungnahmen sind vorzulegen.
(4) Auskünfte gegenüber Presse, Rundfunk und Fernsehen erteilt der Leiter der Landesanstalt oder der von ihm Beauftragte.

VIII [Amtl. Anm.:] nunmehr: „Allgemeine Geschäftsordnung“