Inhalt
§ 17
Verschlußsachen, vertrauliche Schriftstücke
Verschlußsachen und vertraulich zu behandelnde Schriftstücke, Urkunden und Akten, insbesondere Personalakten, sind vom Leiter der Landesanstalt oder – soweit zulässig – von einem von ihm Beauftragten zu bearbeiten und in der vorgeschriebenen Weise zu verwahren.