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Text gilt ab: 01.08.2002

III. Aus dem Bereich der Bundesverwaltung sind folgende Vorschriften hervorzuheben:

1.
Eine Benennung gegenüber Bundesdienststellen durch das Auftragsberatungszentrum Bayern e.V. erfolgt
a)
auf Anforderung öffentlicher Auftraggeber bei Auftragswerten über € 5.000,- gemäß § 4 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A,
b)
bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - VOL/A gemäß Nr. 8 der Richtlinien der Bundesregierung zur angemessenen Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen in Handwerk, Handel und Industrie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 1. Juni 1976 (BAnz Nr. 111),
c)
bei der Vergabe öffentlicher Aufträge an bevorzugte Bewerber gemäß § 3 Abs. 2 der Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie für die Berücksichtigung von Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 10. Mai 2001 (BAnz Nr. 109).
2.
Bei der Vergabe von Aufträgen für den Bedarf der Bundeswehr benennt das Auftragsberatungszentrum Bayern e.V. bei Beschränkten Ausschreibungen und bei Freihändigen Vergaben dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung geeignete Bewerber und erteilt unmittelbar Auskünfte über die Fachkunde und Leistungsfähigkeit von Firmen gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Eschborn/Taunus. Für das Verfahren gilt die Bekanntmachung der Ressortvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Wirtschaft bei der Vergabe von Aufträgen für den Bedarf der Bundeswehr vom 20. Januar 1998 (BAnz Nr. 25). Entsprechend wirkt das Auftragsberatungszentrum Bayern e.V. auch bei Firmenbenennungen für dezentrale Beschaffungen der Wehrbereichsverwaltungen und der Standortverwaltungen mit.
3.
Soweit nach Art. 47 Abs. 3 und 5 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl II 1961 S. 1218, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 1994, BGBl II S. 2594) der Bedarf einer Truppe oder eines zivilen Gefolges im Sinne des Zusatzabkommens durch die deutschen Behörden beschafft wird, kann das Auftragsberatungszentrum Bayern e.V. bei Beschränkten Ausschreibungen und bei Freihändigen Vergaben durch Benennung geeigneter Bewerber gegenüber den beschaffenden Bundesbehörden mitwirken.
4.
Bei der Vergabe von Aufträgen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern benennt das Auftragsberatungszentrum Bayern e.V. auf Anforderung durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben geeignete Bewerber und erteilt Auskünfte über deren Fachkunde und Leistungsfähigkeit für den Bedarf
a)
des Bundesgrenzschutzes (Bundesgrenzschutzgesetz vom 19. Oktober 1994, BGBl I S. 2978, zuletzt geändert am 25. August 1998, BGBl I S. 2486),
b)
der Bereitschaftspolizeien der Länder, soweit der Bund die Kosten trägt (Verwaltungsabkommen über die Bereitschaftspolizei des Landes Bayern mit dem Bund vom 6. Februar 1998),
c)
des Katastrophenschutzes im Zivilschutz (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 11 des Zivilschutzgesetzes vom 25. März 1997, BGBl I S. 726, geändert am 22.12.1999, BGBl I S. 2534),
d)
der im Katastrophenschutz und in der humanitären Hilfe mitwirkenden Hilfsorganisationen sowie der Dienststellen des Bundes und der Länder, falls das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern diese Beschaffungen durchführt.
5.
Das Bundesministerium für Wirtschaftliche Zusammenarbeit hat zugestimmt, dass das Auftragsberatungszentrum Bayern e.V. die Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, Eschborn, bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen für Projekte der Technischen Zusammenarbeit im Rahmen der Entwicklungshilfe auf Anforderung über geeignete Bewerber unterrichtet und Auskünfte über deren Fachkunde und Leistungsfähigkeit erteilt.