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Text gilt ab: 01.08.2002

II. Im Bereich des Freistaates Bayern obliegen dem Auftragsberatungszentrum Bayern e.V. folgende Aufgaben:

1.
Das Auftragsberatungszentrum Bayern e.V. benennt auf Anforderung öffentlichen Auftraggebern geeignete Bewerber bei einem Auftragswert über € 5.000,- (§ 4 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A).
2.
Bei der Durchführung Beschränkter Ausschreibungen im Liefer- und Dienstleistungsbereich benennt es den Vergabestellen im Rahmen der Maßnahmen zur Verhütung von Manipulationen im Verdingungswesen geeignete Unternehmen. Ab einem Auftragswert von € 10.000,-- sollen sich die Vergabestellen von ihm geeignete Bewerber zu benennen lassen, die dann in die Bewerberliste aufzunehmen sind (vgl. Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 14. Mai 1996 Nr. B III 2 - 515 - 143 zur Verhütung von Manipulationen im Verdingungswesen bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungen - Anlage 2, Abschnitt I, Nr. 1 Buchst. a), (StAnz Nr. 21, AllMBl S. 271), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 6. November 2001 (StAnz Nr. 46, AllMBl S. 665).1
3.
Es benennt geeignete kleine und mittlere Unternehmen für Lieferungen und Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) gemäß Nr. 10 der Richtlinien der Bayerischen Staatsregierung für die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen und freier Berufe bei der Vergabe öffentlicher Aufträge - Mittelstandsrichtlinien Öffentliches Auftragswesen - vom 4. Dezember 1984 (StAnz Nr. 49, WVMBl S. 136), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 6. November 2001 (StAnz Nr. 46, AllMBl S. 667).
4.
Es benennt bevorzugte Bewerber (anerkannte Werkstätten für Behinderte und anerkannte Blindenwerkstätten, Spätaussiedler und Verfolgte) gemäß § 5 Nr. 2 der Richtlinien der Bayerischen Staatsregierung für die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge - Bevorzugten-Richtlinien - vom 30. November 1993 (StAnz Nr. 48, AllMBl S. 1308), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 6. November 2001 (StAnz Nr. 46, AllMBl S. 666).
5.
Bei umweltbedeutsamen öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen benennt es geeignete Unternehmen, die umweltfreundliche Produkte herstellen, vertreiben oder entsprechende Dienstleistungsaufträge erbringen, gemäß Nr. 6 der Richtlinien der Bayerischen Staatsregierung über die Berücksichtigung von Umweltgesichtspunkten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge - Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen - vom 4. Juni 1991 (StAnz Nr. 23, AllMBl S. 423, ber. S. 447) zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 6. November 2001 (StAnz Nr. 46, AllMBl S. 666).2
6.
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie hat das Auftragsberatungszentrum Bayern e.V. gebeten, bayerische Firmen auf Anfrage für öffentliche Aufträge nationaler und internationaler Organisationen zu benennen.
7.
Das Auftragsberatungszentrum Bayern e.V. berücksichtigt bei der Information über veröffentlichte Ausschreibungen auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene im Rahmen seiner Möglichkeiten die Belange der mittelständischen Firmen.

1 [Amtl. Anm.:] Ab 01.05.2004 ersetzt durch die Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung (Korruptionsbekämpfungsrichtlinie – KorruR) Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 13. April 2004 Az.: B III 2-515-238 StAnz Nr. 17, AllMBl S. 87.
2 [Amtl. Anm.:] Letzte Fortschreibung der Anlagen zu den Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie vom 8. März 2005 Az.: 5819 -I/4c - 931, AllMBl S. 108.