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Text gilt ab: 01.08.2002
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Öffentliches Auftragswesen; Richtlinien für die Tätigkeit des Auftragsberatungszentrums Bayern e.V.

AllMBl. 2002 S. 183

StAnz. 2002 Nr. 12


73-W
Öffentliches Auftragswesen; Richtlinien für die Tätigkeit des Auftragsberatungszentrums Bayern e.V.
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie
vom 18. Februar 2002 Az.: 5825 - I/4c - 25 909, geändert durch Bekanntmachung vom 29. Juli 2002 (AllMBl S. 624)
Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie erlässt für die Tätigkeit des Auftragsberatungszentrums Bayern e.V. folgende Richtlinien:

I. Allgemeines:

Das Auftragsberatungszentrum Bayern e.V. hat nach § 2 seiner Satzung die Aufgabe, Verbindung zu allen Beschaffungs- und Vergabestellen der öffentlichen Hand zu pflegen, mit ihnen zusammenzuarbeiten sowie die Mitglieder und alle an der Auftragsberatung interessierten Unternehmen der bayerischen Wirtschaft über alle Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens zu beraten und über aktuelle Ausschreibungen zu informieren.
Das Auftragsberatungszentrum Bayern e.V. beachtet dabei folgende Grundsätze:
1.
Bei der Benennung von Bewerbern und Zulieferern ist auf eine angemessene Beteiligung kleiner und mittlerer Betriebe, auf die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber (anerkannte Werkstätten für Behinderte und anerkannte Blindenwerkstätten, Spätaussiedler und Verfolgte), auf eine regionale Streuung und auf einen Wechsel des Bewerberkreises zu achten.
2.
Das Auftragsberatungszentrum Bayern e.V. darf nur fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Bewerber benennen. Die Firmenvorschläge dürfen nicht von der Zugehörigkeit der Firmen zu Organisationen oder Verbänden der gewerblichen Wirtschaft abhängig gemacht werden.
3.
Das Auftragsberatungszentrum Bayern e.V. darf von öffentlichen Stellen für die Mitwirkung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und für deren Beratung kein Entgelt fordern und annehmen. Für sonstige Dienste kann ein Entgelt, gestaffelt nach dem Leistungsumfang erhoben werden.
4.
Das Auftragsberatungszentrum Bayern e.V. darf keine Aufschlüsse geben über Vorgänge, die nach den bestehenden Vorschriften oder nach der Natur der Sache Vertraulichkeit oder Geheimhaltung erfordern.

II. Im Bereich des Freistaates Bayern obliegen dem Auftragsberatungszentrum Bayern e.V. folgende Aufgaben:

1.
Das Auftragsberatungszentrum Bayern e.V. benennt auf Anforderung öffentlichen Auftraggebern geeignete Bewerber bei einem Auftragswert über € 5.000,- (§ 4 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A).
2.
Bei der Durchführung Beschränkter Ausschreibungen im Liefer- und Dienstleistungsbereich benennt es den Vergabestellen im Rahmen der Maßnahmen zur Verhütung von Manipulationen im Verdingungswesen geeignete Unternehmen. Ab einem Auftragswert von € 10.000,-- sollen sich die Vergabestellen von ihm geeignete Bewerber zu benennen lassen, die dann in die Bewerberliste aufzunehmen sind (vgl. Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 14. Mai 1996 Nr. B III 2 - 515 - 143 zur Verhütung von Manipulationen im Verdingungswesen bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungen - Anlage 2, Abschnitt I, Nr. 1 Buchst. a), (StAnz Nr. 21, AllMBl S. 271), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 6. November 2001 (StAnz Nr. 46, AllMBl S. 665).1
3.
Es benennt geeignete kleine und mittlere Unternehmen für Lieferungen und Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) gemäß Nr. 10 der Richtlinien der Bayerischen Staatsregierung für die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen und freier Berufe bei der Vergabe öffentlicher Aufträge - Mittelstandsrichtlinien Öffentliches Auftragswesen - vom 4. Dezember 1984 (StAnz Nr. 49, WVMBl S. 136), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 6. November 2001 (StAnz Nr. 46, AllMBl S. 667).
4.
Es benennt bevorzugte Bewerber (anerkannte Werkstätten für Behinderte und anerkannte Blindenwerkstätten, Spätaussiedler und Verfolgte) gemäß § 5 Nr. 2 der Richtlinien der Bayerischen Staatsregierung für die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge - Bevorzugten-Richtlinien - vom 30. November 1993 (StAnz Nr. 48, AllMBl S. 1308), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 6. November 2001 (StAnz Nr. 46, AllMBl S. 666).
5.
Bei umweltbedeutsamen öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen benennt es geeignete Unternehmen, die umweltfreundliche Produkte herstellen, vertreiben oder entsprechende Dienstleistungsaufträge erbringen, gemäß Nr. 6 der Richtlinien der Bayerischen Staatsregierung über die Berücksichtigung von Umweltgesichtspunkten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge - Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen - vom 4. Juni 1991 (StAnz Nr. 23, AllMBl S. 423, ber. S. 447) zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 6. November 2001 (StAnz Nr. 46, AllMBl S. 666).2
6.
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie hat das Auftragsberatungszentrum Bayern e.V. gebeten, bayerische Firmen auf Anfrage für öffentliche Aufträge nationaler und internationaler Organisationen zu benennen.
7.
Das Auftragsberatungszentrum Bayern e.V. berücksichtigt bei der Information über veröffentlichte Ausschreibungen auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene im Rahmen seiner Möglichkeiten die Belange der mittelständischen Firmen.

1 [Amtl. Anm.:] Ab 01.05.2004 ersetzt durch die Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung (Korruptionsbekämpfungsrichtlinie – KorruR) Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 13. April 2004 Az.: B III 2-515-238 StAnz Nr. 17, AllMBl S. 87.
2 [Amtl. Anm.:] Letzte Fortschreibung der Anlagen zu den Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie vom 8. März 2005 Az.: 5819 -I/4c - 931, AllMBl S. 108.

III. Aus dem Bereich der Bundesverwaltung sind folgende Vorschriften hervorzuheben:

1.
Eine Benennung gegenüber Bundesdienststellen durch das Auftragsberatungszentrum Bayern e.V. erfolgt
a)
auf Anforderung öffentlicher Auftraggeber bei Auftragswerten über € 5.000,- gemäß § 4 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A,
b)
bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - VOL/A gemäß Nr. 8 der Richtlinien der Bundesregierung zur angemessenen Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen in Handwerk, Handel und Industrie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 1. Juni 1976 (BAnz Nr. 111),
c)
bei der Vergabe öffentlicher Aufträge an bevorzugte Bewerber gemäß § 3 Abs. 2 der Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie für die Berücksichtigung von Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 10. Mai 2001 (BAnz Nr. 109).
2.
Bei der Vergabe von Aufträgen für den Bedarf der Bundeswehr benennt das Auftragsberatungszentrum Bayern e.V. bei Beschränkten Ausschreibungen und bei Freihändigen Vergaben dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung geeignete Bewerber und erteilt unmittelbar Auskünfte über die Fachkunde und Leistungsfähigkeit von Firmen gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Eschborn/Taunus. Für das Verfahren gilt die Bekanntmachung der Ressortvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Wirtschaft bei der Vergabe von Aufträgen für den Bedarf der Bundeswehr vom 20. Januar 1998 (BAnz Nr. 25). Entsprechend wirkt das Auftragsberatungszentrum Bayern e.V. auch bei Firmenbenennungen für dezentrale Beschaffungen der Wehrbereichsverwaltungen und der Standortverwaltungen mit.
3.
Soweit nach Art. 47 Abs. 3 und 5 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl II 1961 S. 1218, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 1994, BGBl II S. 2594) der Bedarf einer Truppe oder eines zivilen Gefolges im Sinne des Zusatzabkommens durch die deutschen Behörden beschafft wird, kann das Auftragsberatungszentrum Bayern e.V. bei Beschränkten Ausschreibungen und bei Freihändigen Vergaben durch Benennung geeigneter Bewerber gegenüber den beschaffenden Bundesbehörden mitwirken.
4.
Bei der Vergabe von Aufträgen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern benennt das Auftragsberatungszentrum Bayern e.V. auf Anforderung durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben geeignete Bewerber und erteilt Auskünfte über deren Fachkunde und Leistungsfähigkeit für den Bedarf
a)
des Bundesgrenzschutzes (Bundesgrenzschutzgesetz vom 19. Oktober 1994, BGBl I S. 2978, zuletzt geändert am 25. August 1998, BGBl I S. 2486),
b)
der Bereitschaftspolizeien der Länder, soweit der Bund die Kosten trägt (Verwaltungsabkommen über die Bereitschaftspolizei des Landes Bayern mit dem Bund vom 6. Februar 1998),
c)
des Katastrophenschutzes im Zivilschutz (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 11 des Zivilschutzgesetzes vom 25. März 1997, BGBl I S. 726, geändert am 22.12.1999, BGBl I S. 2534),
d)
der im Katastrophenschutz und in der humanitären Hilfe mitwirkenden Hilfsorganisationen sowie der Dienststellen des Bundes und der Länder, falls das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern diese Beschaffungen durchführt.
5.
Das Bundesministerium für Wirtschaftliche Zusammenarbeit hat zugestimmt, dass das Auftragsberatungszentrum Bayern e.V. die Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, Eschborn, bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen für Projekte der Technischen Zusammenarbeit im Rahmen der Entwicklungshilfe auf Anforderung über geeignete Bewerber unterrichtet und Auskünfte über deren Fachkunde und Leistungsfähigkeit erteilt.

IV. Sammlung Technischer Lieferbedingungen - Anschrift:

1.
Das Auftragsberatungszentrum Bayern e.V. unterhält eine Sammlung des vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BWB) herausgegebenen Öffentlichen TL-Verzeichnisses der Bundesverwaltungen (Technische Lieferbedingungen - TL).
2.
Die Anschrift des Auftragsberatungszentrums Bayern e.V. lautet:
Auftragsberatungszentrum Bayern e.V.
Orleansstraße 10 – 12
81669 München
Telefon 089/5116-172, Fax 089/5116-663
E-Mail: info@abz-bayern.de
Internet: http://www.abz-bayern.de

V. In-Kraft-Treten:

Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2002 in Kraft.1 Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr vom 4. Dezember 1998 (StAnz Nr. 50, AllMBl S. 926 ff.) außer Kraft.
Dr. Joachim Kormann
Ministerialdirektor

1 [Amtl. Anm.:] Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie vom 29. Juli 2002 Nr. 5825 – I/4c – 24 144 ist am 1. August 2002 in Kraft getreten.