Inhalt

Text gilt ab: 27.07.1959

4. Prüfungsbericht

Das Ergebnis der Prüfung ist in einer Schlussbesprechung mit dem Geschäftsführer zu erörtern. Kleinere Mängel oder Fehler können bereits während der Prüfung bereinigt werden. Über die Prüfung ist ein Bericht zu fertigen, der in knapper und übersichtlicher Form Umfang und Handhabung der Prüfung erläutert, wesentliche Fehler und Mängel beschreibt und die zu ihrer Beseitigung erforderlichen Maßnahmen darlegt.
Der Prüfungsbericht ist nach Beratung im Vorstand mit einer Stellungnahme zugleich mit dem Antrag auf Genehmigung der Jahresrechnung (§ 100 Abs. 1 und 2 HandwO1) der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

1 [Amtl. Anm.:] jetzt: § 106 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 HwO