Inhalt

Text gilt ab: 27.07.1959

2.   Formelle Prüfung

Sie hat sich zu erstrecken auf:
a)
Die ordentliche Führung der gesamten Finanzverwaltung,
b)
die vollständige und richtige Aufstellung der Jahresrechnung,
c)
die gesamte Buch- und Kassenführung,
d)
die Belegführung,
e)
die Anweisungs- und Feststellungsbefugnisse.