Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1988

VI. 
Besondere Regelungen

1. Dem Staatsministerium des Innern bleibt vorbehalten
– die Bestellung der Leiter der Hafenverwaltungen im Benehmen mit dem Direktor der Landeshafenverwaltung.
2. Der Zustimmung der Obersten Baubehörde im Staatsministerium des Innern bedürfen
– der Erlass einer Geschäftsordnung für die Hafenverwaltungen,
– Entwürfe für Hafenbauten oder -einrichtungen mit veranschlagten Gesamtkosten von mehr als 750.000,-- DM (Entwurfsgenehmigung),
– die Vergabe von Bauleistungen soweit nach den im Bereich der Staatsbauverwaltung geltenden Bestimmungen über die Vergabe von Bauleistungen bei staatlichen Baumaßnahmen die Zustimmung der Obersten Baubehörde im Staatsministerium des Innern vorbehalten ist,
– Einräumung von Erbbaurechten, wenn
-- vom Mustervertrag wesentlich abgewichen wird oder
-- der Erbbauzins im Einzelfall pro Jahr mehr als 50.000,-- DM beträgt,
– Veränderungen oder Erweiterungen der Erbbaurechte, wenn
-- vom Mustervertrag wesentlich abgewichen wird oder
-- die Änderung des Jahreserbbauzinses im Einzelfall 10.000,-- DM übersteigt,
– Veräußerung und Übertragung von Erbbaurechten, wenn der Jahreserbbauzins im Einzelfall 50.000,-- DM übersteigt,
– Ausübung des Heimfallrechts, wenn der Jahreserbbauzins im Einzelfall 50.000,-- DM übersteigt,
– der An- und Verkauf von Grundstücken, wenn
-- im Einzelfall die Wertgrenze von 10.000,-- DM überschritten wird oder
-- der Ankauf aus Mitteln des Grundstocks erfolgt.
3. Die Regierung der Oberpfalz nimmt zusätzlich zu den ihr nach anderen Vorschriften obliegenden Aufgaben die Gewährung von Trennungsgeld und Umzugskosten wahr.
Die örtlich zuständigen Regierungen nehmen die Beratung in besonderen Fachfragen wahr.