Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1988

VII. 
Verwaltung des Grundvermögens

1. Die in das Betriebsvermögen der Landeshafenverwaltung eingelegten Grundstücke sind Bestandteil des Grundstockvermögens des Staates. Sie sind ihr als Betriebsgrundstücke für die Erfüllung ihrer betrieblichen Aufgaben zur Nutzung und Verwaltung einschließlich der Überlassung an Dritte zugewiesen.
2. Die Landeshafenverwaltung bewirtschaftet die Betriebsgrundstücke in eigener Zuständigkeit. Sie schließt auch die für die Überlassung von Ansiedlungsflächen erforderlichen Nutzungsverträge ab.