Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1988

III. 
Buchführung, Kassen- und Rechnungswesen
Jahresabschluss

1. Die Landeshafenverwaltung hat als kaufmännisch eingerichteter Staatsbetrieb den Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Rechnungslegung und die Prüfungen nach den Bestimmungen des Art. 74 BayHO mit den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften abzuwickeln. Der Jahresabschluss wird durch die Oberste Baubehörde im Staatsministerium des Innern festgestellt.
2. Über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie des Verkehrs sind monatliche Zwischenabschlüsse aufzustellen. Der Obersten Baubehörde im Staatsministerium des Innern sind die Zwischenabschlüsse vierteljährlich vorzulegen.
3. Zur Durchführung der Zahlungs- und Buchungsgeschäfte in der Finanz-, Betriebs-, Anlagen- und Materialbuchhaltung ist eine Zentralbuchhaltung eingerichtet. Bei ihr werden alle Buchungen, getrennt nach den einzelnen Betriebsteilen, vorgenommen. Die Kasse der Zentralbuchhaltung ist eine Betriebskasse.
Bei den Hafenverwaltungen sind zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs Zahlstellen der Betriebskasse eingerichtet.