Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1988

II. 
Geschäftsführung und Wirtschaftsplan

1. Die Landeshafenverwaltung führt den Betrieb ohne Gewinnerzielungsabsicht. Für die Benutzung der Anlagen und Einrichtungen sowie für betriebliche Leistungen in den Häfen werden Entgelte erhoben, die die Selbstkosten des Gesamtbetriebs (einschließlich Abschreibungen und Zinsen für Fremdkapital) decken sollen. Etwaige Mehrerträge sind zur Deckung von Verlusten aus früheren Jahren zu verwenden. Sofern darüber hinaus Mehrerträge anfallen, sind die Entgelte mit dem Ziel der bestmöglichen verkehrsfördernden Wirkung zu senken.
2. Die Grundlage für die Wirtschaftsführung ist der vom Staatsbetrieb aufzustellende und im Rahmen des Haushaltsplans zu genehmigende Wirtschaftsplan (Art. 26 Abs. 1 BayHO mit VV Nrn. 1.4 und 1.5 zu Art. 26 BayHO).