Inhalt
IV.
Verwaltungskostenpauschale
Der Staatsbetrieb zahlt zur Abgeltung der nach Art. 61 Abs. 3 Satz 1 BayHO zu erstattenden Verwaltungskosten und Aufwendungen eine Verwaltungskostenpauschale. Die Höhe der Verwaltungskostenpauschale wird jährlich durch den Haushaltsplan festgelegt.