Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2000

13 Immissionsschutzrechtliche Anlagen

13.1  Sondervorschrift des § 19e BNatSchG

§ 19e BNatSchG regelt als Sondervorschrift die Verträglichkeitsprüfung und Zulassung genehmigungsbedürftiger Anlagen nach dem BImSchG. Sie tritt hinsichtlich der Emissionen an die Stelle des Art. 13c Abs. 2 BayNatSchG. Inhaltliche Abweichungen bestehen jedoch nicht; für die materielle Beurteilung der Zulässigkeit gilt der im Rahmen des § 19c Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 BNatSchG erlassene Art. 49a Abs. 1, 2 und 4 BayNatSchG.
Erhebliche Beeinträchtigungen liegen nicht vor, wenn die Anlage den Maßstäben des Immissionsschutzrechts entspricht. Eine darüber hinaus gehende naturschutzrechtliche Bewertung erfolgt insoweit nicht.
Bewirken besondere Schutzvorschriften oder Art. 13d BayNatSchG einen strengeren Schutz des FFH- oder des Vogelschutz-Gebietes vor Immissionen, ist § 19e BNatSchG gemäß § 19f Abs. 2 BNatSchG nicht anzuwenden. Es gelten dann bezüglich Zuständigkeit und Entscheidungsgrundlage diese besonderen Schutzvorschriften. Zusätzlich gelten Art. 49a Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz, Abs. 4 BayNatSchG und § 19b Abs. 5 Satz 2 BNatSchG.

13.2  Zuständigkeit

Die Verträglichkeitsprüfung und Zulassungsentscheidung erfolgt durch die Immissionsschutzbehörde im Benehmen mit der Naturschutzbehörde der vergleichbaren Verwaltungsstufe.
Der Fachbeitrag der Naturschutzbehörde umfasst neben den in Nr. 9.7.2 genannten Punkten insbesondere auch
die Beurteilung von Alternativen auf ihre Eignung zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
die Beurteilung des öffentlichen Naturschutzinteresses
einen Entscheidungsvorschlag für Maßnahmen des Kohärenzausgleiches.