Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2000

6 Gebietsmanagement

6.1  Managementplan

Der Freistaat Bayern legt nach § 19b Abs. 3 Satz 3 BNatSchG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 FFH-RL für jedes einzelne Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung die Erhaltungsmaßnahmen fest, die notwendig sind, um einen günstigen Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und/oder Arten zu gewährleisten, die maßgeblich für die Aufnahme in das Europäische Netz „Natura 2000“ waren (Managementplan). Die untere Naturschutzbehörde stellt die Managementpläne in Zusammenarbeit mit der höheren Naturschutzbehörde sowie den land- und fischereiwirtschaftlichen Fachbehörden auf, ermittelt die Kosten der Maßnahmen und bestimmt die Reihenfolge der Durchführung nach Dringlichkeit. Die betroffenen Grundeigentümer, Gemeinden, Träger öffentlicher Belange und Verbände sind so früh wie möglich, bereits bei der Erarbeitung des Rohentwurfes, einzubeziehen.
Ein Managementplan soll aufgrund von Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz-Richtlinie auch für Europäische Vogelschutz-Gebiete aufgestellt werden.
Eines eigenen Managementplanes bedarf es nicht, wenn und soweit für das Gebiet andere geeignete fachspezifische Pläne bestehen oder aufgestellt werden, die die Erhaltungsziele berücksichtigen (z.B. Pflege- und Entwicklungspläne für Gewässer und Schutzgebiete).
Der dem Staat auferlegte Managementplan hat keine Auswirkung auf die ausgeübte Form der Bewirtschaftung durch die Grundeigentümer. Für private Grundeigentümer begründet der Managementplan keine Verpflichtungen.

6.2  Erhaltungsmaßnahmen

Die untere Naturschutzbehörde sorgt für die Durchführung der im Managementplan festgelegten Erhaltungsmaßnahmen nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Grundeigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigten sollen für solche Erhaltungsmaßnahmen freiwillig und gegen Entgelt gewonnen werden.

6.3  Monitoring

Die untere Naturschutzbehörde beobachtet regelmäßig den Erhaltungszustand des Gebietes und die Wirkung der durchgeführten Maßnahmen und passt gegebenenfalls den Managementplan an.

6.4  Berichtspflichten

Die untere Naturschutzbehörde berichtet dem Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen auf dem Dienstweg spätestens neun Monate vor dessen Berichtstermin an die Kommission über die Maßnahmen, deren Wirkungen und den aktuellen Erhaltungszustand anhand der von der Kommission gefertigten Berichtsliste. Die Berichtstermine werden rechtzeitig mitgeteilt.

6.5  Gebietsmanagement im Wald

6.5.1  Gebiete, die ausschließlich aus Waldflächen bestehen

In FFH- und in Vogelschutz-Gebieten, die ausschließlich aus Wald im Sinn des Art. 2 BayWaldG bestehen, obliegt das Gebietsmanagement gemäß Nrn. 6.1 bis 6.3 der Forstbehörde im Benehmen mit der höheren Naturschutzbehörde.

6.5.2  Gebiete, die nicht ausschließlich aus Waldflächen bestehen

Für FFH- und Vogelschutz-Gebiete, die nicht ausschließlich aus Wald im Sinn des Art. 2 BayWaldG bestehen, legen die höhere Naturschutzbehörde und die höhere Forstbehörde für jedes einzelne Gebiet die Zuständigkeit für das Gebietsmanagement nach folgenden Erwägungen fest:
In Gebieten, die überwiegend Waldflächen enthalten,
liegt die Federführung für das Gebietsmanagement in der Regel bei der höheren Forstbehörde. Die Naturschutzbehörde erstellt für die Flächen, die nicht Wald sind, den Fachbeitrag für den Managementplan und übernimmt die Aufgaben nach Nrn. 6.2 und 6.3.
In Gebieten, die nicht überwiegend Waldflächen enthalten,
liegt die Federführung für das Gebietsmanagement in der Regel bei der höheren Naturschutzbehörde. Die Forstbehörde erstellt für die Flächen, die Wald sind, den Fachbeitrag für den Managementplan und übernimmt die Aufgaben nach Nrn. 6.2 und 6.3..
Die höhere Naturschutzbehörde und die höhere Forstbehörde stimmen sich in der Regel einmal jährlich über die Erfüllung der Aufgaben ab.

6.5.3  Berichtspflichten

Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten berichtet über die Gebiete, die ausschließlich aus Waldflächen bestehen und über die Gebiete, für die Forstbehörden die Federführung haben, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen, das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen berichtet über die Gebiete, für die Naturschutzbehörden die Federführung haben, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten der Kommission zu den festgelegten Terminen.