Inhalt
10 Maßnahmen, die durch die FFH-Bestimmungen nicht beschränkt werden
10.1
Bereich Land- und Forstwirtschaft
Maßnahmen der ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, soweit die Erhaltungsziele für das Gebiet berücksichtigt werden.
Unter dieser Voraussetzung werden z.B. folgende Maßnahmen durch die FFH-Bestimmungen nicht beschränkt:
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Schnittnutzung von Grünland unbeschadet der Häufigkeit und des Schnittzeitpunktes
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Wechsel von Mäh- und Weidenutzung bei Grünland
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Wiederaufnahme oder Intensivierung von Düngung und Pflanzenschutz bei Grünland
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Ausbringung von abfallrechtlich zulässigem Sekundärrohstoffdünger auf Grünland
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Fortsetzung der Waldbewirtschaftung nach längerfristigem Aussetzen des Betriebes
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Wechsel der forstlichen Betriebsart
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Wahl des Verjüngungsverfahrens in der Waldbewirtschaftung
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Veränderung der Vorratshaltung in der Waldbewirtschaftung
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Änderung der Baumartenzusammensetzung unter Berücksichtigung der Erhaltungsziele für das Gebiet
Des weiteren verursachen folgende nicht abschließend genannte Maßnahmen in der Regel keine erheblichen Beeinträchtigungen:
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Privilegierte Vorhaben im räumlichen Zusammenhang mit der Hofstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs
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Maßnahmen, die nach Art. 63 BayBO genehmigungsfrei sind
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Bau von land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Wegen außerhalb eines FFH- oder Vogelschutz-Gebietes
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Bau von land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Wegen innerhalb eines FFH- oder Vogelschutz-Gebietes, ohne dass Lebensraumtypen oder Habitate von Arten erheblich beeinträchtigt werden
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Unterhaltung und Instandsetzung von Anlagen, die der Bewirtschaftung land-, forst- und fischereiwirtschaftlicher Grundstücke dienen (z.B. Wege, Gräben, Drainagen).
10.2
Sonstige Bereiche
Folgende nicht abschließend genannte Maßnahmen verursachen in der Regel keine erheblichen Beeinträchtigungen:
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Maßnahmen, die nach Art. 63 BayBO genehmigungsfrei sind
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Betrieb, Unterhaltung und Instandsetzung bestehender Gebäude innerhalb eines FFH- oder Vogelschutz-Gebietes
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Bau von Geh- und Radwegen außerhalb eines FFH- oder Vogelschutz-Gebietes
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Bau von Geh- und Radwegen innerhalb eines FFH- oder Vogelschutz-Gebietes, ohne dass Lebensraumtypen erheblich beeinträchtigt oder Habitate von Arten gestört werden
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Unterhaltung der Gewässer sowie Unterhaltung und Instandsetzung wasserbaulicher Anlagen im Umfang der gesetzlichen Verpflichtung und Unterhaltung und Instandsetzung von Wasserkraftanlagen im rechtlich gebotenen Umfang
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Unterhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an öffentlichen Straßen und anderen Verkehrseinrichtungen einschließlich notwendiger Pflege sowie Verkehrssicherungsmaßnahmen
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Unterhaltung und Instandsetzung von Ver- und Entsorgungsanlagen und ‑leitungen
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Katastrophenschutzübungen, die Störungen der Arten vermeiden
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die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Fischerei einschließlich des Jagd- und Fischereischutzes, soweit die Erhaltungsziele für das Gebiet berücksichtigt werden
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die natur- und landschaftsverträgliche Sportausübung in der freien Natur.