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Text gilt ab: 01.11.1959

Art. 9  
Vermessung

(1) Die Vermessungsarbeiten werden nach Ermessen der ausführenden Beamten in einer zweckdienlichen, den örtlichen Verhältnissen und den beiderseitigen Katastern genügenden Weise durchgeführt.
(2) Kann die Landesgrenze nicht auf ein gemeinsames Liniennetz aufgemessen werden, so sind die beiden Netze vermessungstechnisch zu verbinden. Die Risse sind nach den Vorschriften der beteiligten Länder zu führen.
(3) Stehen die vorhandenen Grenznachweise im Widerspruch zueinander oder zum Grenzverlauf in der Örtlichkeit, so ermitteln die ausführenden Beamten unter Abwägung aller Umstände den rechtmäßigen Grenzverlauf. Gelingt dies nicht, so wird über die Angelegenheit den beiderseitigen oberen Fachaufsichtsbehörden berichtet, die das Weitere im gegenseitigen Einvernehmen veranlassen.