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Text gilt ab: 01.11.1959

Art. 6  
Ladung

(1) Zu den Abmarkungsgeschäften werden die nach den Landesvorschriften zu beteiligenden Grundstückseigentümer von den zuständigen Katasterämtern/Vermessungsämtern geladen.
(2) Die Grenzgemeinden und die für sie zuständigen Behörden der allgemeinen inneren Verwaltung in der Kreisstufe werden von dem Zeitpunkt und der Art der vorgesehenen Abmarkungsgeschäfte verständigt. Sie können Vertreter entsenden.