Inhalt

Text gilt ab: 01.11.1959

Art. 5  
Austausch von Unterlagen

Vor Beginn der Feldarbeiten werden ausgetauscht:
a)
ein Flurkartenausschnitt mit den Nummern der angrenzenden Flurstücke und
b)
ein Verzeichnis der beteiligten Grundstückseigentümer.
Diesen Unterlagen wird eine Ausfertigung der Grenznachweise beigefügt, soweit diese nur einseitig vorhanden sind.