Inhalt

Text gilt ab: 01.11.1959

Art. 7  
Abmarkung

(1) Alte, noch brauchbare Landesgrenzsteine werden wieder verwendet.
(2) Müssen Grenzpunkte (Brechpunkte und Weiser) durch neue Grenzsteine abgemarkt werden, so werden dafür Granitsteine der Größe 90 x 25 x 25 cm in der Ausführung gemäß Anlage 2 verwendet. Die Landesgrenzsteine sollen 25 cm aus dem Boden herausragen.
(3) Neue Landesgrenzsteine werden in das bestehende System einnummeriert. Neben dieser Nummer ist eine weitere Beschriftung der Steine grundsätzlich nicht erforderlich, in besonderen Fällen (z.B. bei Staatsforstgrenzen) jedoch zulässig. Die Nummern und eine weitere Beschriftung werden auf den Steinen in der bisher üblichen Weise und in dauerhafter Farbe angebracht.
(4) Eine durch örtliche Verhältnisse bedingte besondere Abmarkungsart (z.B. in Fels- und Sumpfgebieten) sowie erforderliche Änderungen der bestehenden Abmarkung (z.B. Versetzen von Grenzzeichen wegen Baumaßnahmen oder sonstiger Gefährdung des bisherigen Standortes, Verdichtung der Abmarkung zur besseren Kennzeichnung der Grenze) werden von den ausführenden Beamten geregelt. Pfähle zur Abmarkung in Sumpfgebieten sollen aus Eiche, mindestens 1 m lang, vierkantig zugehauen und mindestens 10 x 10 cm stark sein.
(5) Die unterirdische Sicherung der Grenzsteine richtet sich nach den Vorschriften der beteiligten Länder.
(6) Stoßen Flurstücksgrenzen in die Landesgrenze, so werden die Schnittpunkte unmittelbar in der Landesgrenze mit Grenzzeichen der für Flurstücksgrenzen üblichen Art abgemarkt.