Inhalt

Text gilt ab: 01.11.1959

Art. 4  
Inangriffnahme der Arbeiten

Abmarkungsmängel sollen so bald wie möglich behoben werden. Umfang und Zeitpunkt der durchzuführenden Arbeiten werden von den beteiligten Katasterämtern/Vermessungsämtern im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.