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Art. 2
Erfassung der Abmarkungsmängel
(1) Abmarkungsmängel werden von dem für den betreffenden Grenzabschnitt zuständigen staatlichen Katasteramt/Vermessungsamt erfasst und von diesem dem zuständigen Katasteramt/Vermessungsamt des Nachbarlandes mitgeteilt.
(2) Die obersten Fachaufsichtsbehörden vereinbaren bei Bedarf gemeinsame Grenzbegehungen.