Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1998
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.10.2025
Fassung: 20.09.1996
9.
Nachweis und Prüfung der Verwendung

9.1.

Der Verwendungsnachweis, der aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht (Nr. 6.2 ANBest-P), muss bis spätestens 31. März des Folgejahres bei der zuständigen Regierung eingereicht werden. Diese prüft die Verwendungsnachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.

9.2.

Von den im Zusammenhang mit dem Verwendungsnachweis eingereichten Sachberichten ist jeweils eine Fertigung an das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit weiterzuleiten.

9.3.

Sachlich zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Bewilligungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen ist die Regierung.

9.4.

Zinsen werden nur erhoben, wenn der Gesamtanspruch mehr als 500 DM beträgt.