Inhalt
7.1.
Der Antrag eines freien Trägers ist schriftlich unter Verwendung des Vordrucks mit den Antragsunterlagen bis zum 1. März eines jeden Jahres beim zuständigen Jugendamt einzureichen. Das Jugendamt leitet den Antrag - gegebenenfalls nach notwendiger Ergänzung - bis zum 1. April eines Jahres der Regierung zu. Es nimmt dabei zur Förderungswürdigkeit und zu Art und Umfang seiner Zusammenarbeit mit dem Träger im Hinblick auf das Projekt Stellung.
7.2.
Die Regierungen erstellen eine Liste, auf der von jedem Antrag folgende Daten enthalten sein müssen:
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Träger (einschließlich Anschrift)
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Ort der Maßnahme
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Art der Maßnahme
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zuwendungsfähige Personalkosten insgesamt
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Förderungsbetrag.
Diese Zusammenstellung (zweifach) und die ausführliche Beschreibung jeder neuen Maßnahme (einfach) legen die Regierungen bis zum 1. Mai eines Jahres beim Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vor.
7.3.
Die Antragsvordrucke können bei den Regierungen angefordert werden.