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Abweichend von den VV zu Art. 44 BayHO gilt:
10.1.
Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der für ein einzelnes Vorhaben gewährten Zuwendung aus öffentlichen Mitteln bis zu 100 000 DM, so ist ein einfacher Verwendungsnachweis (Nr. 6.6 ANBest-P) zugelassen.