Inhalt

Text gilt ab: 21.03.2003

10.  

Das Gesundheitsamt überwacht die Schulen in infektionshygienischer Hinsicht (§ 36 Abs. 1 Satz 2 IfSG). Es führt dabei Besichtigungen entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalls durch und kann diese mit anderen Dienstaufgaben (z.B. schulärztliche Untersuchungen, Impfungen) verbinden.
Der in § 36 Abs. 1 Satz 1 IfSG vorgeschriebene Hygieneplan dient dazu, einrichtungsspezifische Infektionsrisiken zu vermeiden. Die Schulleitungen erstellen solche Pläne unter Berücksichtigung des als Anlage beigefügten Musters. Sie werden dabei von den Gesundheitsämtern beraten.