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Text gilt ab: 21.03.2003

8.  

§ 34 Abs. 9 IfSG erfasst Infizierte, die bei den üblichen sozialen Kontakten in der Regel keine Ansteckungsgefahr für Andere darstellen; diese sind keine Ausscheider im Sinn des § 2 Nr. 6 IfSG. Ergänzend zu den hierzu im Muster für die „Belehrung für die Beschäftigten in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 35 IfSG“ (vgl. Nr. 2 der Gemeinsamen Bekanntmachung) enthaltenen Erläuterungen wird auf die einschlägige Gemeinsame Bekanntmachung vom 15. März 1989 (AllMBl S. 404, KWMBl I S. 72) „Richtlinien für die AIDS-Prävention an den bayerischen Schulen“ hingewiesen, die sinngemäß auch für Hepatitis-B- und C-Infizierte gilt.