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Text gilt ab: 21.03.2003

9.  

Schulschließungen oder die Schließung einzelner Klassen können erforderlichenfalls nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG angeordnet werden. Dabei ist von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (§ 1 AVIfSG) sorgfältig zu prüfen, ob der Gefahr der Weiterverbreitung der übertragbaren Krankheit nicht auf andere, weniger einschneidende Weise begegnet werden kann. Die Befugnis der Schulleitung oder Schulaufsichtsbehörde, die Schule auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu schließen, bleibt unberührt.
Eine Schulschließung wird durch die Schulleitung unverzüglich durchgeführt. Die Schulleitung unterrichtet davon umgehend die Kreisverwaltungsbehörde, die Schulsitzgemeinde und die Schulaufsichtsbehörde.
Die Wiedereröffnung der Schule oder der Schulklasse zeigt die Schulleitung der Schulsitzgemeinde und der Schulaufsichtsbehörde an.