Inhalt
    
    
            6.
           
          
          
          Die Regelungen in § 34 Abs. 1 bis 3 IfSG (Betretungs-, Benutzungsverbote, Schutzmaßnahmen) sind nicht abschließend.
          Darüber hinausgehende infektionsrechtliche Maßnahmen können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles auf Grund des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (§ 1 AVIfSG) getroffen werden.
          Die Schulleitung achtet darauf, dass die Betroffenen die Verbote und die angeordneten Schutzmaßnahmen (§ 34 Abs. 1 bis 3 IfSG) einhalten. Erfährt die Schulleitung, dass ein Betroffener diese Verbote oder Schutzmaßnahmen nicht befolgt, verständigt sie unverzüglich das Gesundheitsamt.