Inhalt

Text gilt ab: 21.03.2003

2.  

Das Lehr- und Verwaltungspersonal der Schulen ist vom Arbeitgeber beziehungsweise durch die von diesem Beauftragten gemäß § 35 IfSG über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten, die sich aus § 34 IfSG ergeben, zu belehren. § 35 IfSG erfasst auch Personen, die im Rahmen des Schulunterrichts regelmäßig Kurse und Vorträge halten (z.B. Verkehrsunterricht durch Polizeibeamte, Schwimmunterricht durch Schwimmlehrer). Die Belehrungspflicht erstreckt sich auf das Personal, das nach dem 31. Dezember 2000 erstmalig eine entsprechende Tätigkeit aufnimmt. Das beim In-Kraft-Treten des IfSG (1. Januar 2001) bereits tätige Personal ist erstmals spätestens bis zum 1. Januar 2003 zu belehren. Für diese Belehrung hat das Robert Koch-Institut ein ausführliches Muster herausgegeben, das allgemein auf dessen Internet-Seiten unter http://www.rki.de/INFEKT/IFSG/IFSG_SEL_BELEHRUNG.HTM zur Verfügung steht.
Dieses Belehrungsmuster enthält den vollständigen Wortlaut der §§ 33 bis 36 Abs. 1 IfSG sowie Angaben zu den einzelnen Krankheiten, die im Rahmen dieser Bestimmungen von Bedeutung sind. Hinweise zum Vorgehen bei Kopflausbefall werden darüber hinaus auch im einschlägigen speziellen Merkblatt des Robert Koch-Instituts gegeben (Internet: http://www.rki.de/GESUND/MBL/K_LAUS1.HTM).
Erziehungsberechtigte oder andere Personen, die gelegentlich bei Schulwanderungen oder anderen schulischen Veranstaltungen zur Unterstützung der Lehrkräfte bei der Beaufsichtigung der Schüler mitwirken, zählen nicht zu dem nach § 35 IfSG zu belehrenden Personenkreis. Das Reinigungspersonal hat regelmäßig kaum unmittelbaren Kontakt mit Schülern. Es wird deshalb von § 35 IfSG nicht erfasst. § 35 IfSG gilt auch nicht für Schulbusfahrer.