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AR/ÜV
Text gilt ab: 01.03.2012

3. Ausbildung

Die Ausbildung dauert grundsätzlich zwei Jahre (§ 2 Nr. 3 FachV-TechnÜV). Sie gliedert sich in die im Ausbildungsplan (Anlage 1) vorgesehenen Ausbildungsabschnitte.
Abweichungen von der im Ausbildungsplan festgelegten Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte sind nur im Ausnahmefall zulässig.
Während der Ausbildungsabschnitte I und IV sollen die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vier Wochen an einem anderen Landratsamt als dem Beschäftigungslandratsamt verbringen.
Das einmonatige Praktikum bei einem Lebensmittelbetrieb soll nach Möglichkeit während des Ausbildungsabschnitts IV abgeleistet werden. Dabei sollen größere Betriebe ausgewählt werden, die nach Möglichkeit außerhalb des Gebiets des jeweiligen Ausbildungslandratsamtes liegen. Die Betriebe müssen einer anderen Lebensmittelbranche angehören als der, in der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ihre Berufsausbildung absolviert haben. Im Betriebspraktikum sollen die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen insbesondere die besonderen Verhältnisse des Betriebs, den technischen Ablauf der Produktion und Eigenkontrollsysteme kennen lernen.
Anrechnungszeiten nach § 4 FachV-TechnÜV verkürzen den Ausbildungsabschnitt IV.