Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2002

6. Die Lehrnebenvergütung gehört steuerlich zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit, wenn der Bedienstete in der Woche durchschnittlich nicht mehr als sechs Stunden Unterricht erteilt; sie unterliegt zwar nicht dem Lohnsteuerabzug, aber der Einkommensteuerpflicht. Beträgt die wöchentliche Unterrichtszeit im Durchschnitt mehr als sechs Stunden, gehört die Lehrnebenvergütung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und unterliegt insgesamt dem Lohnsteuerabzug (Abschnitt 68 Abs. 3 Lohnsteuerrichtlinien).

Der Durchschnitt bestimmt sich bei einer Unterrichtserteilung nach der Zahl der voraussichtlichen Unterrichtsstunden im laufenden Kalenderjahr an demselben Amt.
III.