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Gewährung von Lehrnebenvergütungen für die nebenamtlich mit der Aus- und Fortbildung der Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr befassten Bediensteten
1. Lehrnebenvergütung
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2. Unterrichtsvergütung
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3. Klausurvergütung
4. Die Bediensteten erhalten Reisekostenvergütung entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz.
5. Abrechnung, Zahlung, Steuerpflicht
6. Die Lehrnebenvergütung gehört steuerlich zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit, wenn der Bedienstete in der Woche durchschnittlich nicht mehr als sechs Stunden Unterricht erteilt; sie unterliegt zwar nicht dem Lohnsteuerabzug, aber der Einkommensteuerpflicht. Beträgt die wöchentliche Unterrichtszeit im Durchschnitt mehr als sechs Stunden, gehört die Lehrnebenvergütung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und unterliegt insgesamt dem Lohnsteuerabzug (Abschnitt 68 Abs. 3 Lohnsteuerrichtlinien).
7. In-Kraft-Treten
Anlagen
Inhalt
Text gilt ab: 01.01.2002
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4.
Die Bediensteten erhalten Reisekostenvergütung entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz.
II.