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Text gilt ab: 01.01.2002

1. Lehrnebenvergütung

Bedienstete, die hauptberuflich im öffentlichen Dienst beschäftigt und nebenamtlich mit der Aus- und Fortbildung der Beamten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr befasst sind, erhalten eine Lehrnebenvergütung nach Maßgabe der Nummern 2 und 3. Die Lehrnebenvergütung ist eine Vergütung für die Wahrnehmung eines Nebenamtes im Sinne des Art. 73 Bayerisches Beamtengesetz. Sie setzt sich zusammen aus der Unterrichtsvergütung und der Klausurvergütung.