Inhalt
6.
Es liegt im Ermessen der Gemeinde, ob sie Gebührenermäßigungen einräumen will. Die in § 7 vorgesehenen Gebührenermäßigungen erscheinen unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes unbedenklich. Gebührenermäßigungen dürfen jedoch nicht zulasten der anderen Gebührenschuldner gehen.