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Text gilt ab: 29.06.2009

7. Sachzuwendungen

Auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern gilt als steuerbegünstigte Spende.
Die Sachspende ist grundsätzlich mit dem gemeinen Wert (Marktwert) des gespendeten Gegenstandes zu bewerten. Ist der Gegenstand vor der Spende aus einem Betrieb entnommen worden, kann höchstens der Wert angesetzt werden, der vorher auch der Entnahme zu Grunde gelegt wurde, jedoch zuzüglich der bei der Entnahme angefallenen Umsatzsteuer. Entnahmewert kann dabei gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG auch der Buchwert sein (Buchwertprivileg).
Dienstleistungen (z.B. der Einsatz privater Fahrzeuge oder Geräte) oder die Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten (z.B. die unentgeltliche Überlassung von Räumen) und unentgeltliche Arbeitsleistungen sind keine Spende. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Förderer auf einen ihm zustehenden Aufwendungsersatzanspruch verzichtet. Erläuterungen dazu enthält das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. Juni 1999 (Bundessteuerblatt 1999 Teil I S. 591).