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Text gilt ab: 29.06.2009

5. Überwachung von Durchlaufspenden

Sofern Gemeinden weiterhin Zuwendungen im Durchlaufspendenverfahren entgegennehmen, sind die bisher geltenden Grundsätze zu beachten. Insbesondere ist weiterhin zu überwachen, dass die Spende unmittelbar und ausschließlich für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet wird. Die Gemeinde sollte sich daher den Freistellungsbescheid des Finanzamts beziehungsweise die vorläufige Bescheinigung über die Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft vorlegen und die dem Spenderwillen entsprechende gemeinnützige Verwendung bestätigen lassen. Es ist darauf zu achten, dass das in der Bestätigung angegebene Datum des Freistellungsbescheids oder Steuerbescheids nicht länger als fünf Jahre oder das Datum der vorläufigen Bescheinigung nicht länger als drei Jahre seit dem Tag der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung zurückliegt, da sonst die Bestätigung nicht mehr als ausreichender Nachweis für den steuerlichen Spendenabzug anerkannt wird.
Erhält die Gemeinde Zuwendungen zur freien Verfügung oder zur Weiterleitung an Einrichtungen, die nicht als gemeinnützig anerkannt sind oder keine spendenbegünstigten Zwecke fördern, so darf keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden.