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Text gilt ab: 01.01.2002

Zu § 8

Eine Verpflichtung zur Ansammlung von Rücklagen besteht weder für Betriebsmittel der Kasse noch für die in § 20 Abs. 3 KommHV genannten Zwecke. Bei rechtzeitigem Eingang der Einnahmen stehen der Kasse die nötigen Betriebsmittel weitgehend zur Verfügung. Im Übrigen soll die notwendige Liquidität durch den kommunalen Träger sichergestellt werden.