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Text gilt ab: 01.01.2002

Zu § 7

Die Sonderkasse kann mit der Gemeinde-, Kreis- oder Bezirkskasse verbunden sein oder als nicht verbundene Sonderkasse geführt werden. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit sollte insbesondere bei kleineren Einrichtungen die Sonderkasse mit der Gemeinde-, Kreis- oder Bezirkskasse verbunden werden (Art. 100 Abs. 4 GO, Art. 86 Abs. 4 LKrO, Art. 82 Abs. 4 BezO).