Inhalt
Zu § 2
1.
Der Wirtschaftsplan ist unbeschadet einer weiteren Unterteilung nach dem als
Anlage beigefügten Muster aufzustellen. Weiter gehende Angaben, die über den Inhalt des vorgeschriebenen Musters hinausgehen, sind zulässig.
2.
Die Stellen für die Beamten und Angestellten, die in der als Regiebetrieb oder wie ein Eigenbetrieb geführten Einrichtung beschäftigt werden, sind im Stellenplan, die der Arbeiter in der Stellenübersicht des kommunalen Trägers nachzuweisen (§ 6 KommHV). Beim Kommunalunternehmen sind dem Wirtschaftsplan ein Stellenplan und eine Stellenübersicht beizufügen (§ 16 Abs. 1 Satz 3 KUV).
3.
Für jede Einrichtung, für die nach § 9 WkPV ein Jahresabschluss aufgestellt wird, ist ein eigener Wirtschaftsplan zu erstellen. Werden mehrere Einrichtungen in einem Jahresabschluss zusammengefasst (§ 4 Abs. 2 Satz 1 PBV), ist nur ein Wirtschaftsplan erforderlich.