Inhalt
Zu § 3
1.
Eine weitere Unterteilung des Erfolgsplans entsprechend den diesen Posten zugeordneten Kontengruppen, -untergruppen oder Konten nach dem Kontenrahmen für die Buchführung (Anlage 4 zur PBV) ist zulässig.
2.
Die Zweckbindung der Erträge der Einrichtung gemäß § 17 Abs. 1 KommHV ist auch im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit der Einrichtung erforderlich.
3.
Soweit Aufwendungen im Erfolgsplan gemäß § 18 Abs. 2 KommHV als gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden sollen, kann von einem sachlich engen Zusammenhang zwischen allen Aufwendungen ausgegangen werden, die den GuV-Posten 10 bis 14 und 21 zugeordnet sind.