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VVWkPV
Text gilt ab: 01.01.2002

Zu § 3

1. 

Eine weitere Unterteilung des Erfolgsplans entsprechend den diesen Posten zugeordneten Kontengruppen, -untergruppen oder Konten nach dem Kontenrahmen für die Buchführung (Anlage 4 zur PBV) ist zulässig.

2. 

Die Zweckbindung der Erträge der Einrichtung gemäß § 17 Abs. 1 KommHV ist auch im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit der Einrichtung erforderlich.

3. 

Soweit Aufwendungen im Erfolgsplan gemäß § 18 Abs. 2 KommHV als gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden sollen, kann von einem sachlich engen Zusammenhang zwischen allen Aufwendungen ausgegangen werden, die den GuV-Posten 10 bis 14 und 21 zugeordnet sind.