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VerhBek
Text gilt ab: 01.01.2024

6.   Maßnahmen der fortlaufenden Kontrolle und der Transparenz

6.1  

1Das federführende Ressort veranlasst, dass die Gründe für die Beurteilung von Vorschriften, die nach der Richtlinie geprüft wurden und die der Kommission nach Art. 59 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zusammen mit den Vorschriften mitzuteilen sind, als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig in der in Art. 59 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Datenbank für reglementierte Berufe eingegeben werden. 2Zu den Eintragungen vorgebrachte Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sonstiger Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sowie interessierter Kreise sind vom federführenden Staatsministerium entgegenzunehmen. 3Handelt es sich um ein Initiativgesetz aus der Mitte des Landtags oder um ein Gesetz, das durch Volksbegehren initiiert worden ist, obliegt die Pflicht aus Satz 1 und Satz 2 dem jeweils in der Sache federführenden Ressort.

6.2  

1Nach Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vom federführenden Ressort fortlaufend zu überwachen und bei Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist. 2Ergänzend findet Nr. 2.8 der Organisationsrichtlinien mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Erfolgskontrolle zwingend durchzuführen ist.