Inhalt

VerhBek
Text gilt ab: 01.01.2024

5.   Information und Beteiligung der Öffentlichkeit

5.1  

1Bei Normentwürfen der Staatsregierung findet § 15 Abs. 7 der Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung mit der Maßgabe Anwendung, dass das federführende Ressort stets eine Verbandsanhörung durchführt sowie die Normentwürfe auf der Internetseite des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie im Teilbereich Ausbildung und Beruf für 14 Tage mit der Gelegenheit zur Stellungnahme veröffentlicht. 2Zugelassene Volksbegehren werden vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration gemäß Art. 65 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes bekanntgemacht.

5.2  

Öffentliche Konsultationen sind durchzuführen, soweit dies relevant und angemessen ist.